Statuten

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1 Unter dem Namen American Flag Football Club Rafz Bulldogs (Verein) besteht, mit Sitz in Rafz, ein Verein im Sinne des ZGB Art. 60 ff.

Die Domiziladresse des Vereins ist identisch mit der Adresse des amtierenden Vereinspräsidenten.

Der Verein bezweckt, seinen Mitgliedern das aktive Betreiben des American Flag Football unter Wahrung des Fairplay-Gedankens und die Pflege der Kameradschaft zu ermöglichen.


II. Mitgliedschaft

Art. 2 Kategorien
Der Verein besteht aus:

- Aktivmitglieder
- Passivmitglieder
- Ehrenmitglieder

Art. 3 Aktivmitglieder sind Personen, die sich aktiv im Verein betätigen und sich für das Wohl des Vereins einsetzen. Die Altersgruppen entsprechen dem Flag Football Reglement (FFR) des SAFV. Mitglieder unter
18 Jahren werden durch einen Elternteil stellvertreten.

Aufgaben des Aktivmitgliedes:
- Genehmigung der Jahresrechnung, das Budget und die Mitgliederbeiträge;
- Revision oder Änderung der Statuten;
- Wahl des Vorstandes und dessen Entlastung;
- Wahl des Präsidenten;
- Wahl der Revisionsstelle;
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder;
- Ausschlüsse von Mitgliedern;
- Beschlussfassung über die Gegenstände, die ihr durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind oder durch den Vorstand vorgelegt werden und es sich dabei um Geschäfte grösserer Tragweite handelt.

Art. 4 Passivmitglieder sind Freunde und Gönner des Vereins, die diesen durch einen regelmässigen Beitrag unterstützen. Sie haben beratende Stimme, sind nicht spiel- und stimmberechtigt.

Art. 5 Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Sie werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Vereinsversammlung dazu ernannt. Sie sind voll stimm- und spielberechtigt.

Art. 6 Erwerb der Mitgliedschaft
Neue Mitglieder müssen ein schriftliches Aufnahmegesuch zuhanden des Vorstandes einreichen. Bei minderjährigen Spielern muss das Aufnahmegesuch vom Vater, der Mutter oder vom gesetzlichen Vertreter mitunterzeichnet werden.

Art. 7 Über die Aufnahme von Mitgliedern und die Art ihrer Mitgliedschaft entscheidet der Vereinsvorstand. Dieser kann auch eine Probezeit gewähren, über deren Dauer die Trainer (Coaches) bestimmen. Wird die Probezeit nicht bestanden, so kann der Vorstand dem Anwerber die Mitgliedschaft ohne Nennung von Gründen verweigern.

Art. 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Der Austritt aus dem Verein kann einmal jährlich auf die Vereinsversammlung mit schriftlicher Mitteilung an den Vorstand erklärt werden. Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Erfolgt der Austritt nicht rechtzeitig zur Vereinsversammlung, ist der Mitgliederbeitrag für das folgende Jahr in jedem Falle zu entrichten. Falls Aktiv- oder Passivmitglieder nach einmaliger Mahnung den Mitgliederbeitrag nicht bezahlen, wird dies als sofortiger Austritt betrachtet. Mitglieder, welche die Statuten verletzen, den Beschlüssen des Vereins zuwiderhandeln oder anderweitig die Clubinteressen missachten, können mit sofortiger Wirkung, durch den Vorstand, provisorisch und definitiv an der Vereinsversammlung ausgeschlossen werden. Der Ausgeschlossene hat keine Rekursmöglichkeit.

Art. 9 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder aller Kategorien des Vereins haben das Recht:

- an ordentlichen und ausserordentlichen Vereinsversammlungen teilzunehmen und dort ihr statutarisches Stimm- und Wahlrecht gemäss diesen Statuten auszuüben bzw. sich vertreten zu lassen;
- über das Vereinsleben in geeigneter Weise orientiert zu werden (Vereinsversammlung, Cluborgan, Homepage o.ä.);
- alle übrigen Rechte auszuüben, die ihnen von diesen Statuten oder in anderer Form vom Verein oder durch Gesetz zuerkannt werden;
- Aktive und Ehrenmitglieder haben zudem das Recht, ihrer Eignung entsprechend am Trainings- und Wettspielbetrieb teilzunehmen.

Art. 10 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder aller Kategorien des Vereins haben die Pflicht:

- sich gegenüber dem Verein treu und loyal zu verhalten;
- sich gegenüber anderen Mitgliedern treu und loyal zu verhalten und deren Personendaten und Informationen ausschliesslich für die Vereinszwecke zu verwenden; eine Weitergabe von Personendaten an Dritte für andere Zwecke ist untersagt;
- die Statuten, Reglemente und Beschlüsse des Vereins zu befolgen;
- die von der Vereinsversammlung gemäss den vorliegenden Statuten beschlossenen Mitgliederbeiträge zu bezahlen;
- den Verein für sie betreffende Bussen und Kosten, die dem Verein von den zu-ständigen Verbandsbehörden auferlegt werden, schadlos zu halten;
- den Aufgeboten und Anweisungen der zuständigen Stellen des Vereins (Vorstandsmitglieder, Coaches und Technische Leiter) Folge zu leisten;
- das aktive Mitarbeiten an den vom Verein veranstalteten Anlässen, wie auch an den Veranstaltungen, an welchen der Verein teilnimmt.
- alle anderen Pflichten zu erfüllen, die aus diesen Statuten oder statutengemässen Beschlüssen des Vereins hervorgehen.


III. Organisation

Art. 11 Organe
Die Organe des Vereins sind:

- Vereinsversammlung (VV)
- Vorstand
- Revisionsstelle

Art. 12: Vereinsversammlung (VV)
Oberstes Organ des Vereins ist die VV. Die VV wird vom Präsidenten, bei dessen Ver-hinderung vom Vizepräsidenten und bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

Die ordentliche VV wird jährlich durch den Vorstand einberufen. Die VV muss spätestens vier Monate nach Abschluss des Vereinsjahres stattfinden. Einladungen und Traktandenliste müssen den Mitgliedern 30 Tage im Voraus zugestellt werden.

Art. 13 Eine ausserordentliche Vereinsversammlung kann vom Vorstand oder auf schriftliches Begehren von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden. Einladungen und Traktandenliste sind den Mitgliedern 10 Tage im Voraus zuzustellen.

Art. 14 In die Kompetenz der VV fallen insbesondere:
- Genehmigung der Jahresrechnung, das Budget und die Mitgliederbeiträge;
- Revision oder Änderung der Statuten;
- Wahl des Vorstandes und dessen Entlastung;
- Wahl des Präsidenten;
- Wahl der Revisionsstelle;
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder;
- Ausschlüsse von Mitgliedern;
- Beschlussfassung über die Gegenstände, die ihr durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind oder durch den Vorstand vorgelegt werden.

Art. 15 Anträge von Mitgliedern an die Vereinsversammlung müssen dem Vorstand spätestens 14 Tage vor der VV schriftlich mitgeteilt werden. Über Geschäfte, die nicht auf Traktandenliste figurieren, kann nur dann Beschluss gefasst werden, wenn 2/3 der an der VV anwesenden Stimmberechtigten dies befürworten.

Art. 16 Mitglieder, die an der VV nicht anwesend sein können, haben kein nachträgliches Stimm- und Wahlrecht.

Art. 17 Versammlungsleitung und Protokoll
Über die Beschlüsse der VV wird ein Protokoll geführt. Das Protokoll wird den Mitgliedern innert nützlicher Frist zugestellt.

Art. 18 Der Versammlungsleiter stellt zu Beginn fest, ob die Vereinsversammlung statutengemäss einberufen wurde. Alsdann lässt er die Stimmenzähler wählen und stellt die Zahl der Anwesenden und der Stimmberechtigten fest und entscheidet über die Beschlussfähigkeit der Vereinsversammlung.

Art. 19 Stimmrecht und Beschlussfassung
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat an der VV eine Stimme.

Unter Vorbehalt einer anders lautenden Regelung in diesen Statuten fasst die Vereinsversammlung ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vorsitzende Vorstandsmitglied (Präsident, Vizepräsident oder anderes Vorstandsmitglied) durch Stichentscheid.

Für Wahlen ist im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit (50 % plus 1) der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Ab dem zweiten Wahlgang genügt die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet ab dem zweiten Wahlgang das Los.

Sowohl bei Abstimmungen als auch bei Wahlen zählen ungültige und leere Stimmzettel sowie andere Formen der Stimmenthaltung nicht zu den abgegebenen gültigen Stimmen.

Abstimmungen und Wahlen sind offen durch Heben der Hand durchzuführen. Geheime Abstimmungen finden nur statt, wenn die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder es verlangt.

Art. 20 Vorstand
Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins und vertritt diesen nach aussen. Ihm kommen folgende Kompetenzen zu:

- Vorbereitung der Vereinsversammlung;
- Vollzug der Beschlüsse der Vereinsversammlung;
- Beschluss über die Aufnahme und den allfälligen Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
- Behandlung von Anregungen, Anträgen und Beschwerden der Vereinsmitglieder;
- Aufstellung von Budget und Jahresrechnung;
- Verwaltung des Vereinsvermögens;
- Tätigkeit in Bezug auf die Erfüllung des Vereinszweckes;
- Beschlussfassung über sämtliche Geschäfte bis Fr. 5000.– pro Ereignis soweit es die finanzielle Lage erlaubt;
- Erstellung von Reglementen, soweit diese nicht in die Kompetenz der VV fallen;
- Beschlussfassung aller weiteren Geschäftstätigkeiten, die nicht ausdrücklich durch das Gesetz oder die Statuten einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.

Art. 21 Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern und kann folgende
Ämter beinhalten:

- Präsident/in
- Vizepräsident/in
- Aktuar/in
- Kassier/in
- Technischer Leiter/in
- PR-Chef/in
- Sponsoring -Chef/in
- Mannschaftssprecher/in.

Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selbst. Ein Vorstandsmitglied kann gleichzeitig mehr als ein Amt versehen.

Art. 22 Für den Verein zeichnen rechtsverbindlich kollektiv der Präsident zusammen mit dem Vizepräsidenten. Sie erteilen gemeinsam dem/der gewählten Vereins-Kassier/in eine Vollmacht, einzel oder kollektiv, zur Verwaltung der Vereinskonti in bar oder mittels e-Banking.

Art. 23 Organisation
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten so oft es die Geschäfte erfordern.

Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit dem absoluten Mehr der Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident, bzw. in Abwesenheit, der Vizepräsident den Stichentscheid.

Über Verhandlungen des Vorstandes wird Protokoll geführt. Das Protokoll wird vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

 

IV. Finanzen

Mittel
Art. 24 Der Verein beschafft sich die nötigen Mittel durch:

- Mitgliederbeiträge
- Spenden
- Sponsoren
- Veranstaltungen

Art. 25 Die Mitgliederbeiträge müssen mindestens so hoch bemessen sein, dass Mietzinsen sowie übrige Kosten voraussichtlich gedeckt werden können. Die Beiträge werden von der Vereinsversammlung festgelegt. Siehe separates Blatt «Mitgliederbeiträge Flag Football Club Rafz Bulldogs».

Mitgliedern, die in der zweiten Hälfte des Vereins- bzw. Geschäftsjahres (nach dem 31. Dezember) beitreten, kann der jeweilige Jahresbeitrag durch Beschluss des Vorstands reduziert werden.

Art. 26 An der ordentlichen Vereinsversammlung ist die Jahresrechnung sowie das Budget des laufenden Jahres zur Genehmigung vorzulegen. Die Jahresrechnung beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

 

V. Revisionsstelle

Art. 27 Die Vereinsversammlung wählt jeweils auf die Dauer eines Jahres eine oder zwei natürliche Personen als Rechnungsrevisoren. Die Revision kann auch einer juristischen Person allein übertragen werden.

Die Rechnung des Vereins ist jährlich abzuschliessen. Die Revisoren sind verpflichtet, die Jahresrechnung des Vereins zu prüfen und erstatten schriftlich dem Vorstand zu-handen der ordentlichen Vereinsversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht und nehmen an dieser Versammlung teil.

 

VI. Haftung

Art. 28 Der Verein haftet mit dem Vereinsvermögen für Vereinsverbindlichkeiten. Die Haftung der Mitglieder beschränkt sich auf die Mitgliederbeiträge. Eine weitergehende persönliche Haftung der Mitglieder für Vereinsverbindlichkeiten ist ausgeschlossen. Für Unfälle und Schadenereignisse jeder Art lehnt der Verein jegliche Haftung ab, unter Vorbehalt der gesetzlichen Bestimmungen.

 

VII. Training

Art. 29 Trainingsort, Trainingszeit und Trainingstage werden von den Coaches und dem Technischen Leiter festgelegt.

Art. 30 Alle Aktiv- und Ehrenmitglieder unterstehen den Teamregeln und dem Ehrenkodex.

 

VIII. Datenschutz

Art. 31 Der Vorstand erhebt und bearbeitet nur diejenigen Personendaten (z.B. Vorname, Name, Adresse, Geburtsdatum usw.) in Übereinstimmung mit den anwendbaren Datenschutzgesetzen, welche für die Verfolgung des Vereinszwecks und für die Mitgliederbetreuung und -Verwaltung notwendig sind. Dies beinhaltet auch die Mitteilung von Mit-gliederdaten an andere Mitglieder des Vereins.

Für eine Weitergabe von Personendaten an Dritte (inkl. Veröffentlichung auf der Webseite oder auf Soziale Medien Kanäle des Vereins (z.B. Facebook, Instagram o.ä.) oder bei der Nutzung von Personendaten für weitere Zwecke, wird entweder die Zustimmung der betroffenen Mitglieder eingeholt, die Bearbeitung erfolgt gestützt auf einer gesetzlichen Grundlage oder liegt im Interesse des Vereins, welches die Interessen der betroffenen Personen überwiegt. Die betroffenen Mitglieder werden vorgängig über eine entsprechende Verarbeitung informiert.

Mit der Mitgliedschaft beim Verein erklären sich die Mitglieder einverstanden, dass sie in regelmässigen Abständen und auf unterschiedlichen Kanälen (wie z. B. E-Mail, …] zu Aktivitäten vom Verein informiert werden.

Persönliche Daten der Mitglieder (wie Kontaktdaten) können zudem anderen Mitgliedern für Vereinszwecke zur Verfügung gestellt werden.

Per schriftliche Mitteilung an (datenschutz@rafz-bulldogs.ch) kann das einzelne Mitglied veranlassen, dass weder Informationen zu Vereinsaktivitäten noch, dass die Kontaktdaten an andere Mitglieder weitergegeben werden.



IX. Revision der Statuten, Auflösung, Fusion

Art. 32 Die Statuten können durch die Vereinsversammlung revidiert werden, sofern die Revision der Statuten anlässlich der Einladung zur Vereinsversammlung auf der Traktandenliste figuriert.

Art. 33 Für die Revision der Statuten ist das 2/3 Mehr der anwesenden
Stimmberechtigten erforderlich.

Art. 34 Die Auflösung oder Fusion des Vereins wird an einer eigens dazu einberufenen Vereinsversammlung mit 4/5 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen. Bei Auflösung des Vereins wird das vorhandene Vereinsvermögen einer gemeinnützigen Organisation überwiesen. Diese wird vom Vorstand ausgewählt.

Inkrafttreten
Die vorliegenden Statuten wurden an der Vereinsversammlung am 12. Juni 2020 in Rafz genehmigt.

Anpassungen:
Es waren auf Grund des neuen Gesetzes zum Datenschutz verschiedene Anpassungen nötig, weshalb wir hier auf diene Auflistung der einzelnen Paragrafen verzichten. Es ist das ganze Dokument als neu zu betrachten.

 

Neu ausgestellt am 12. Juni 2020 in Rafz